Untersagung von pornografischen Internetangeboten
Das VG Düsseldorf hat seine Eilentscheidung aus dem November 2021 bestätigt, wonach die Landesanstalt für Medien aus Nordrhein-Westfalen die Verbreitung von pornografischen Internetseiten in Deutschland verbieten durfte, auch wenn die Angebote von Zypern aus betrieben werden. Das hat das Gericht in einer Pressemitteilung bekannt gegeben (27 K 3604/20, 27 K 3605/20 und 27 K 3606/20, vgl. auch schon Meldung vom 2. Dezember 2021).
Laut Pressemitteilung sei das Gericht in seinem Urteil zu dem Ergebnis gekommen, dass der deutsche Jugendmedienschutz auch dann zur Anwendung komme, wenn das Angebot aus dem EU-Ausland betrieben werde. Damit könnten sich die Anbieter nicht auf das Herkunftslandprinzip berufen. Eine zwischenzeitlich eingetretene Änderung der Rechtslage könne an dem Ergebnis nichts ändern, so das Gericht weiter, da die Rechtslage entscheidend sei, die zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids gegolten habe.
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