Keine presserechtlichen Auskunftsansprüche im Zusammenhang mit »Cum Ex«
Das OVG Berlin-Brandenburg hat in der vergangenen Woche in zwei Beschwerdeverfahren Auskunftsansprüche eines Journalisten gegen das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und das Bundeskanzleramt (BKAmt) im Zusammenhang mit der sogenannten »Cum-Ex-Steuergeldaffäre« abgelehnt (Az. OVG 6 S 16/23, OVG 6 S 15/23). Dies geht aus einer Pressemitteilung des Gerichts hervor.
Im Beschluss vom 13. Juni 2023 verneint das OVG einen Auskunftsanspruch gegen das BMF bezüglich der Frage, wer wann Unterlagen vernichtet habe, die der damalige Finanzminister Olaf Scholz bzw. seine Büroleiterin an den Cum-Ex-Untersuchungsausschuss übersandt haben soll. Der geltend gemachte Anspruch scheide aus, da er sich auf präsentes Wissen beschränke. Dies sei vorliegend nicht gegeben.
Der Beschluss vom 15. Juni 2023 lehnt den geltend gemachten Auskunftsanspruch gegen das BKAmt ab, der die Frage betroffen hat, auf welche Weise Bundesminister Wolfgang Schmidt 2022 zur »Cum-Ex-Affäre« mit Journalist:innen kommuniziert habe. Die begehrte Auskunft betreffe kein dienstliches Wissen; ein allgemeines Fragerecht folge aus dem presserechtlichen Anspruch nicht.
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