Vereinslogo und Vereinsmitgliedschaft des Urhebers
Das OLG Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein Nutzungsrecht an einem von einem Vereinsmitglied gestalteten Logo grundsätzlich nicht vom Fortbestehen seiner Mitgliedschaft im Verein abhängig ist (11 U 61/22, Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Dies geht aus einer Pressemitteilung des Gerichts hervor.
In dem zugrundeliegenden Rechtsstreit hatte ein Mitglied eines Vereins von Fans der Filmreihe »Star Wars« ein Logo für den Verein gestaltet und dieses sodann dem Verein zur Nutzung überlassen. Nach seinem Ausschluss begehrte das klagende ehemalige Vereinsmitglied u.a. Untersagung der weiteren Nutzung »seines« Logos.
Dem folgte in zweiter Instanz auch das OLG Frankfurt am Main nicht. Das eingeräumte Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht bestehe zunächst unabhängig von der weiteren Vereinsmitgliedschaft des Klägers. Auch lägen die Voraussetzungen des § 42 UrhG nicht vor; der Kläger habe für eine »die weitere Verwertung des Werks unzumutbar machende Veränderung« nicht ausreichend Tatsachen vorgetragen.
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