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25.07.2023; 15:50 Uhr
Privatkopieausnahme und Vergütungsanspruch
Schlussanträge des Generalanwalts Collins vor EuGH

Der Generalanwalt Anthony Collins hat in seinen Schlussanträgen vor dem EuGH für eine Auslegung von Art. 2 Buchst. e und Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG plädiert, die einer nationalen Regelung entgegensteht, welche eine Privatkopieausnahme vorsieht, aber gleichzeitig den Anspruch auf einen gerechten Ausgleich für die Anfertigung solcher Kopien ausschließt (C-260/22, Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt).

Dem Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Erfurt geht ein Verfahren zwischen einem Sendeunternehmen und einer Verwertungsgesellschaft für private Sendeunternehmen voraus. Darin machte das klagende Sendeunternehmen geltend, die beklagte Verwertungsgesellschaft sei vertraglich dazu verpflichtet, für die Klägerin einen Ausgleichsanspruch für hergestellte Privatkopien durchzusetzen. Die Beklagte wehrte sich dagegen und berief sich darauf, dass das deutsche Urheberrecht einen entsprechenden Ausgleichsanspruch nicht vorsehe. Das LG Erfurt legte dem EuGH daraufhin die Frage vor, »ob es Art. 2 Buchst. e und Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG einem Mitgliedstaat verwehren, vom ausschließlichen Vervielfältigungsrecht der Sendeunternehmen in Bezug auf Aufzeichnungen ihrer Sendungen eine Privatkopieausnahme vorzusehen und gleichzeitig den Anspruch auf einen gerechten Ausgleich für die Anfertigung solcher Kopien auszuschließen«.

Mit der Frage des Verfahrens hatte sich bereits Flechsig in der Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht auseinandergesetzt und eine Anpassung des § 87 Abs. 4 UrhG aF im Lichte der Richtlinie 2001/29/EG für zwingend erachtet (ZUM 2004, 249). 

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