OLG Celle: Auch Produzent kann sich wegen Schleichwerbung bußgeldpflichtig machen
Auch ein Produzent von Rundfunksendungen kann sich wegen Schleichwerbung nach dem Rundfunkstaatsvertrag (RfStV) bußgeldpflichtig machen. Entscheidend für die ordnungswidrigkeitsrechtliche Verantwortlichkeit sei, wer über Inhalt und Ausstrahlung einer Sendung entscheide, erklärte das Oberlandesgericht Celle (OLG) in einer am 19.6.2002 veröffentlichten Entscheidung. Falls der Produzent von sich aus und ohne Nachfrage bei anderen Stellen Maßnahmen ergreifen könne, die zur Vermeidung von Schleichwerbung in einer Rundfunksendung erforderlich seien, komme insbesondere eine Verantwortlichkeit aus Beauftragter im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in Betracht. Darauf, ob der Produzent nach dem RfStV als Rundfunkanbieter zugelassen sei, komme es nicht an. Auch, ob es sich bei dem Produzenten um eine natürliche oder eine juristische Person handele, spiele keine Rolle. Eine abweichende Entscheidung des Amtsgerichts Celle (AG) hob der zweite Bußgeldsenat des OLG auf. Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung an die erste Instanz zurückverwiesen. Dort soll auch noch einmal genauer der Frage nachgegangen werden, ob tatsächlich Schleichwerbung im Sinne des Rundfunkrechts vorlag.
Im Fall war im September 2000 in der auf dem Sender RTL ausgestrahlten Sendung "Big Brother" von einem Moderator insgesamt sechsmal der Name eines Unternehmens erwähnt worden, das als Sponsor Wohnwagen für die Dreharbeiten der Serie zur Verfügung gestellt hatte. Die Landesmedienanstalt Niedersachen (NLM) hatte daraufhin als zuständige Aufsichtsbehörde noch im Dezember 2000 gegen den Produzenten der Sendung, die Kölner Endemol GmbH, ein Bußgeld von 100.000 Mark verhängt. Die Medienwächter begründeten ihre Entscheidung damit, Endemol habe durch die Erwähnung des Sponsors gegen das rundfunkrechtliche Verbot der Schleichwerbung verstoßen. Auf Einspruch von Endemol hob das AG den Bußgeldbescheid im September 2001 allerdings wieder auf. Der Amtsrichter vertrat die Auffassung, die Produktionsfirma sei nicht Veranstalterin der strittigen Sendung gewesen, sondern habe den Beitrag lediglich zugeliefert. Die öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit für den Verstoß gegen das Verbot der Schleichwerbung treffe den Sender RTL, der die Sendung ausgestrahlt habe. Dessen Geschäftsführung wiederum habe nur fahrlässig gehandelt. Unter anderem aus diesem Grund komme auch eine Bußgeldpflicht Endemols als Beauftragte im Sinn des OWiG nicht in Betracht. Die Staatsanwaltschaft hatte gegen die Entscheidung des AG Beschwerde zum OLG eingelegt.
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