Urhebernennung und AGB
In seinem nun veröffentlichten Urteil vom 15.6.2023 entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass es grundsätzlich möglich sei, auf das Recht auf Urhebernennung aus § 13 S. 2 UrhG auch im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu verzichten (I ZR 179/22, Veröffentlichung in der ZUM folgt). Darüber berichtet u.a. beck aktuell.
Diese Entscheidung bedeute jedoch nicht, dass jeder Verzicht wirksam ist. Es komme auf die konkreten Umstände und die Ausgestaltung der Vereinbarung an. Geklagt hatte ein Bildkünstler, der seine Bilder auf einem sogenannten Microstock-Portal angeboten hatte. Ein Nutzer hatte daraufhin eines seiner Bilder heruntergeladen und auf einer Homepage verwendet, ohne den Namen des Klägers zu nennen. Dies hatten die Nutzungsbedingungen des Portals sowie die AGB zwischen dem Kläger und dem Portal erlaubt. Dagegen hatte sich der Kläger gewandt.
Schon in der Vorinstanz war der Kläger beim OLG Frankfurt gescheitert (11 U 95/21, ZUM-RD 2022, 673). Diese Entscheidung hat Dr. Endress Wanckel in der ZUM-RD besprochen (ZUM-RD 2022, 684).
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