#DubistEinMann ist Meinungsäußerung
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in einem Hinweisbeschluss vom 26.9.2023 entschieden, dass es sich bei der Aussage »#DubistEinMann« als Antwort auf einen Post einer Transfrau um eine zulässige Meinungsäußerung handele (16 U 95/23). Dies geht aus einer Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hervor.
Dem Eilverfahren lag die genannte Aussage als Teil eines Kommentars auf einen Post der transgeschlechtlichen Klägerin auf dem Kurznachrichtendienst »Twitter« (nunmehr »X«) zugrunde. Der Post der Klägerin lautete: »Beim @Frauenrat tummeln sich gerade jede Menge #TERF #TERFs in den Kommentaren. Gebt dem Frauenrat doch mal ein wenig Support (Herz-Emoji)«.
Nachdem schon das Landgericht Frankfurt am Main den Antrag auf Unterlassung der Äußerung »#DubistEinMann« abgelehnt hatte (2-03 O 228/23, vgl. Meldung vom 6. Juli 2023), schloss sich das Oberlandesgericht dieser Einschätzung in einem Hinweisbeschluss nun an. Die Aussage sei im Kontext des Kommentars und des Posts der Klägerin zu lesen. Sie sei daher als allgemeine, nicht konkret auf die Klägerin bezogene Äußerung zu verstehen. Diese sei als Meinungsverlautbarung zulässig gewesen. Die Klägerin hat ihren Eilantrag nunmehr zurückgenommen.
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