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14.11.2023; 17:48 Uhr
Nationale Plattformregulierung
Urteil des EuGH

Mit Urteil vom 9. November 2023 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass Plattformen, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, nicht mit nationalen »generell-abstrakten Verpflichtungen« belegt werden dürfen (C-376/22, Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Dies geht u.a. aus einer Pressemitteilung des Gerichts hervor.

Das Urteil betrifft das österreichischen Kommunikationsplattformen-Gesetz, wonach inländische und ausländische Anbieter von Kommunikationsplattformen u.a. verpflichtet sind, Melde- und Überprüfungsverfahren für potenziell rechtswidrige Inhalte einzurichten. Dagegen hatten sich verschiedene Dienste, u.a. Google Ireland, vor den nationalen Gerichten gewehrt.

Der EuGH entschied auf das Vorabentscheidungsgesuch aus Österreich, dass »andere Mitgliedstaaten als der Herkunftsmitgliedstaat des betreffenden Dienstes keine generell-abstrakten Maßnahmen ergreifen [dürften], die unterschiedslos für alle Anbieter einer Kategorie von Diensten der Informationsgesellschaft gelten«. Unterschiedslos bedeute, dass kein Unterschied zwischen solchen Diensten, die in dem jeweiligen Mitgliedstaat ansässig seien und solchen, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen seien, gemacht werde. Andernfalls liege u.a. ein Verstoß gegen den Grundsatz der Aufsicht im Herkunftsmitgliedstaat aus der Richtlinie 2000/31/EG vor, welchen die klagenden Plattformen auch geltend gemacht hatten.

Das Urteil trifft damit eine über die österreichische Regelung hinausgehende Aussage, sodass auch die nationale Plattformregulierung in Deutschland davon betroffen ist. Insbesondere die nach Inkrafttreten des DSA verbleibenden Regelungen des Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (NetzDG) können davon betroffen sein.

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