Pressemitteilungen der Bundesnetzagentur
Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Urteil vom 17. November 2023 entschieden, dass die Bundesnetzagentur nicht berechtigt ist, im Rahmen von Pressemitteilungen über erlassene Bußgeldbescheide unter namentlicher Nennung des relevanten Unternehmens zu berichten (1 K 3664/21). Dies geht aus einer Pressemitteilung des Gerichts vom heutigen Tage hervor.
Dem Rechtsstreit lag ein Ordnungswidrigkeitenverfahren der Bundesnetzagentur gegen die Klägerin dieses Verfahrens zugrunde, an dessen Ende die Bundesnetzagentur einen Bußgeldbescheid gegen die hiesige Klägerin erließ. Darüber und über den vorgeworfenen Verstoß berichtete die Bundesnetzagentur im Anschluss in einer Pressemitteilung und nannte die hiesige Klägerin dabei bei ihrem Namen.
Im dagegen angestrengten einstweiligen Verfahren wurde der Bundesnetzagentur bereits vorläufig eine entsprechende Pressemitteilung untersagt (13 B 331/21). Dies hat das VG Köln im Hauptsacheverfahren nun bestätigt und die streitgegenständliche Pressemitteilung untersagt. Das Gericht stellte eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG fest, da die Mitteilung eine erhebliche anprangernde Wirkung habe, die ggf. sogar das Gewicht des Bußgeldes übertreffe. Auf eine Verbraucherwarnfunktion könne sich die Bundesnetzagentur ebenfalls nicht mit Erfolg berufen. Eine insoweit zugunsten von Kartellbehörden bestehende Informationspraxis gelte für die Bundesnetzagentur nicht. Die Berufung und Sprungrevision gegen die Entscheidung hat das Gericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Entscheidung zugelassen.
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