Informationen zu »Nord Stream 2«
Mit Urteil vom 18. Dezember 2023 hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden, dass die Bundesrepublik Deutschland dem Chefreporter der BILD, Hans-Wilhelm Saure, Einsicht in alle »Unterlagen zur Genehmigung und zum Bau [der »Nord Stream 2«-Pipeline] und zur Gründung und zu Aktivitäten der [Klimastiftung Mecklenburg-Vorpommern]« gewähren muss (VG 2 K 181/22, Veröffentlichung in der ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Darüber berichtet u.a. LTO.
Der Anspruch des Journalisten folge aus § 3 Abs. 1 Umweltinformationsgesetz (UIG). Danach hat grundsätzlich jedermann das Recht auf »freien Zugang zu Umweltinformationen«, »ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen«. Bei den Informationen über den Bau der »Nord Stream 2«-Pipeline und über die damit zusammenhängenden Aktivitäten handele es sich um Umweltinformationen im Sinne des Gesetzes (s. § 2 Abs. 3 UIG), so das Gericht. Das VG Berlin ließ das Argument der Bundesrepublik, der Informationsanspruch sei wegen des damit verbundenen zeitlichen Aufwands der Verwaltung, ca. 57.000 Seiten hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs und eines etwaigen Ausschlusses gemäß § 8 UIG durchzusehen, aufgrund von Unverhältnismäßigkeit ausgeschlossen, nicht geltend. Die Bundesrepublik, vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), habe dazu nicht ausreichend vorgetragen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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