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16.01.2024; 17:59 Uhr
Nationale Plattformregulierung
Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar

In seinen Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen C-662/22 bis C-667/22 plädiert EuGH-Generalanwalt Szpunar dafür, dass ein »Mitgliedstaat einem Anbieter von Online-Diensten, der in seinem Hoheitsgebiet tätig, aber in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, keine generellen und abstrakten Verpflichtungen auferlegen« dürfe (Veröffentlichung in der ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Dies geht aus einer Pressemitteilung des EuGH hervor.

Die überwiegend in der Europäischen Union ansässigen klagenden Online-Dienste hatten sich (u.a.) gegen nationale Register- und Informationspflichten in Italien gewendet. Die nationalen Regelungen verstießen gegen die Verordnung der Union zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten sowie insbesondere gegen den in der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr niedergelegten Grundsatz der Aufsicht im Herkunftsmitgliedstaat (vgl. dazu schon Meldung vom 14.11.2023 zum Urteil des EuGH vom 9.11.2023, C-376/22). Dieser Argumentation folgt Generalanwalt Szpunar insoweit, als er es insbesondere mit der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr für unvereinbar erachtet, einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Online-Dienstanbieter generelle und abstrakte Verpflichtungen wie in Italien geschehen aufzuerlegen.

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[IUM/ee]

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