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10.05.2024; 14:22 Uhr
Verdachtsberichterstattung und Anforderungen an die vorherige Konfrontation
Eilentscheidung des OLG Frankfurt am Main

Eine zulässige Verdachtsberichterstattung setzt u.a. voraus, dass die betroffene Person vorher mit den wesentlichen Inhalten und Indizien der Veröffentlichung konfrontiert wird. Dies hat das OLG Frankfurt am Main mit Urteil vom 8. Mai 2024 klargestellt (16 U 33/23), wie u.a. aus einer Pressemitteilung des Gerichts hervorgeht. 

In dem Verfahren wehrte sich der Fußballspieler Youssoufa Moukoko gegen eine Berichterstattung im Nachrichtenmagazin Der Spie­gel. Das Magazin äußerte darin Zweifel am Alter und der Herkunft des Spielers. Dagegen wehrte sich Moukoko unter Verweis auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG) mit einem Eilrechtsschutzantrag und hatte in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main überwiegenden Erfolg.

Das Gericht untersagte mit seiner Entscheidung die Verdachtsberichterstattung des Spiegels. Die Voraussetzungen an eine Verdachtsberichterstattung erfülle der Beitrag weitgehend. Allerdings sei Moukoko zuvor nicht in ausreichender Weise mit den Vorwürfen des Berichts konfrontiert worden: Dafür sei es erforderlich, dass die betroffene Person mit »dem wesentlichen Kern der Vorwürfe, Anknüpfungstatsachen und Argumenten« der Berichterstattung konfrontiert werde und Gelegenheit zur Stellungnahme erhalte. Die Konfrontation des Spiegels sei hingegen »inhaltlich unzureichend gewesen«. Insbesondere habe das Magazin Moukoko nicht Berichte angeblicher Angehöriger vorgehalten, auf die der Spiegel seinen Bericht maßgeblich stützte. Der Antrag Moukokos habe daher Erfolg.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

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