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04.10.2024; 17:39 Uhr
Öffentliche Aussagen und Grundsatz der Datenminimierung
Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in einem Urteil vom heutigen Tag festgestellt, dass soziale Netzwerke nicht sämtliche personenbezogenen Daten, die zum Zwecke der zielgerichteten Werbung gesammelt werden, zeitlich unbegrenzt und ohne Unterscheidung nach ihrer Art verwenden dürfen (C-446/21, Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Dies geht u.a. aus einer Pressemitteilung des Gerichts hervor.

Das Verfahren kam aus Österreich und betraf u.a. öffentliche Aussagen des Juristen und Datenschutzaktivisten Maximilian Schrems zu seiner sexuellen Orientierung. Der österreichische Oberste Gerichtshof hatte den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) wegen der Auslegung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) angerufen.

Der EuGH antwortete heute u.a., dass es dem in der DSGVO festgelegten Grundsatz der »Datenminimierung« widerspricht, wenn eine Plattform sämtliche durch die betroffene Person oder Dritte erlangte personenbezogenen Daten »zeitlich unbegrenzt und ohne Unterscheidung nach ihrer Art für Zwecke der zielgerichteten Werbung aggregiert, analysiert und verarbeitet«. Zwar führe der Umstand, dass eine Person Daten zu ihrer sexuellen Orientierung offensichtlich öffentlich gemacht habe, grundsätzlich dazu, dass diese Daten DSGVO-konform verarbeitet werden könnten. Dies allein berechtige jedoch nicht dazu, andere personenbezogene Daten der betroffenen Person zu verarbeiten, die inhaltlich dasselbe Thema beträfen.

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