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17.10.2024; 19:14 Uhr
Strafzahlungen nach dem DSA
Sonderfragen bei der Plattform X

Netzpolitik.org zeigt in einem Beitrag rechtliche Unsicherheiten bei der Bestimmung der Höhe und des Adressaten möglicher Strafzahlungen wegen Verstößen gegen den Digital Services Act auf. Diese bestünden insbesondere mit Blick auf die Plattform X.

Entscheidend sei, dass der Digital Services Act (DSA) die Bemessung einer potenziellen Strafzahlung am Umsatz des betroffenen »Anbieters« orientiere. Unklar sei aber, was genau unter diesem Begriff zu verstehen sei, da das Gesetz keine eigene Definition dafür schaffe. Im Falle von X stelle sich daher die Frage, ob ein »Anbieter« iSd DSA nicht das hinter der Plattform stehende Unternehmen sei, sondern der Eigner des Unternehmens, Elon Musk. Dies würde sich erheblich auf die festzusetzende Höhe einer etwaigen Strafzahlung auswirken. Die EU-Kommission, die eine Strafzahlung gegen X prüft, schloss eine solche Lesart des Gesetzes nicht aus.

Weiter sei auch unklar, ob für einzelne DSA-Verstöße individuelle Strafen verhängt werden könnten oder ob mehrere Zuwiderhandlungen durch eine »Gesamtstrafe« zu erfassen seien.

Dokumente:

[IUM/ee]

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