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17.10.2024; 19:40 Uhr
»Cheat-Software« und Urheberrecht
Urteil des EuGH

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom heutigen Tage entschieden, dass die »Softwarerichtlinie« es dem Schutzberechtigten nicht erlaubt, einem Dritten den Vertrieb einer »Cheat-Software« zu untersagen, die nur den Inhalt von vorübergehend im Arbeitsspeicher einer Spielkonsole angelegten Variablen verändert (C-159/23, Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Dies geht aus einer Pressemitteilung des Gerichts hervor.

Im Verfahren hatte Sony gegen einen deutschen Softwarehersteller geklagt, der für die PlayStationPortable eine »Cheat-Software« vertrieben hatte. Diese ermöglichte es den Benutzer:innen, von Sony nicht vorgesehene Spieloptionen zu nutzen.

Sony hatte sich dagegen vor den deutschen Gerichten gewehrt und vorgetragen, dass die »Cheat-Software« die Sony-Software umarbeite und dadurch das ausschließliche Recht zur Gestattung entsprechender Umarbeitungen verletzt werde, vgl. §§ 69a, 69c UrhG (vgl. Meldung vom 28. Oktober 2022). Das Verfahren betraf damit entscheidende Fragen zum Schutzumfang von Computerprogrammen.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied nun, dass der durch die Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (2009/24/EG) gewährte Schutz nicht den Inhalt von variablen Daten erfasst, die ein Computerprogramm im Arbeitsspeicher eines Computers angelegt hat und im Ablauf des Programms verwendet, soweit dieser Inhalt nicht die Vervielfältigung oder spätere Entstehung eines solchen Programms ermöglicht. Eine andere Software kann demnach solche Variablen verändern und damit den Ablauf des Programms beeinflussen, solange dadurch nicht der weitere Quell- oder Objektcode eines geschützten Programms verändert wird.

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