Förderung kulturell bedeutender Werke und Leistungen durch eine Verwertungsgesellschaft
Der Bundesgerichtshof hat dem Europäischen Gerichtshof mit Beschluss vom heutigen Tage zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, die klären sollen, »ob und unter welchen Voraussetzungen die Förderung kulturell bedeutender Werke und Leistungen aus den Einnahmen einer Verwertungsgesellschaft mit dem Unionsrecht vereinbar ist« (I ZR 135/24, Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Dies geht aus einer Pressemitteilung des Gerichts hervor.
Dem Verfahren liegt ein Rechtsstreit zwischen einem Autor und der Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) zugrunde. Der klagende Autor wendet sich (aus eigenem und abgetretenem Recht) dagegen, dass die VG Wort Herausgeber:innen und den Förderungsfonds Wissenschaft an den Einnahmen aus den gesetzlichen Vergütungsansprüchen der Urheber:innen beteiligt. Dies schmälere u.a. den Anteil des Klägers an diesen Einnahmen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Verfahren nun ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zwei Fragen vorgelegt:
Erstens sei zu klären, »ob Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2006/115/EG sowie Art. 11 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2014/26/EU einer nationalen Vorschrift entgegenstehen (hier: § 32 Abs. 1 VGG), nach der eine Verwertungsgesellschaft kulturell bedeutende Werke und Leistungen fördern soll, und dies zur Folge hat, dass auch Empfänger in den Genuss der Förderung gelangen, die (jedenfalls noch) nicht zum Kreis der Rechtsinhaber zählen.«
»Für den Fall, dass die Erbringung sozialer, kultureller oder bildungsbezogener Leistungen gemäß Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2014/26/EU nur an Rechtsinhaber zulässig sein sollte,« sei außerdem klärungsbedürftig, »ob der Rechtsinhaber einen gegenwärtigen Vergütungsanspruch innehaben muss oder ob die Inhaberschaft eines gegenwärtig nicht zu vergütenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts ausreicht sowie ob ein Wahrnehmungsvertrag mit der Verwertungsgesellschaft bestehen muss.«
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