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12.07.2002; 12:51 Uhr
Microsoft legt Streit über "Bündelversionen" durch Vergleich bei
PC-Händler verpflichtet sich zur Zahlung von Schadensersatz

Der Softwarehersteller Microsoft hat einen seit 1998 anhängigen Rechtsstreit über die Verwendung sogenannter "Bündelversionen" durch einen Vergleich beigelegt. Das deutsche Tochterunternehmen der US-amerikanischen Microsoft Corporation einigte sich am 11.7.2002 außergerichtlich mit einem PC-Händler aus dem nordrhein-westfälischen Frechen. Microsoft hatte dem Kaufmann Urheberrechtsverstöße beim Vertrieb von Microsoft-Betriebssystemen im Zusammenhang mit dem sogenannten "Entbündeln" von sogenannten "OEM"-Versionen vorgeworfen. In der Vereinbarung erkannte der Händler einen von Microsoft geltend gemachten Unterlassungsanspruch an. Außerdem verpflichtete er sich zur Zahlung von Schadensersatz in sechsstelliger Höhe. Ein Urteil des Landgerichts Köln (LG), das Microsoft in erster Instanz Recht gegeben hatte, ist mit dem Vergleich gegenstandslos. Unter welchen Voraussetzungen das sogenannte "Entbündeln" von OEM-Versionen zulässig ist, bleibt danach weiter unklar.

Im Fall hatte der PC-Händler von September 1997 bis zum Februar 2000 beim Verkauf von neuen PCs das sogenannte "hard-disc-loading" betrieben. Dabei erhielten Kunden neue Rechner, auf deren Festplatten der Händler die Microsoft-Betriebssysteme "Windows 95" beziehungsweise "Windows 98" eingerichtet hatte. Zusammen mit den Rechnern bekamen die Käufer ein passendes Microsoft-Handbuch und ein Microsoft-Echtheitszertifikat, aber keinen Original-Datenträger. Nach Berichten des Branchendienstes heise online handelte es bei den Programmunterlagen um Zubehör einer sogenannten "OEM"-Version, die ursprünglich mit Rechnern des Unternehmens IBM ausgeliefert worden waren. OEM-Versionen werden von großen Hardwareherstellern (original equipment manufacturers) "im Bündel" mit neuen Geräten vertrieben, kommen auf Umwegen aber teilweise auch getrennt, also "entbündelt", in den Handel. Microsoft hatte dem Händler im Fall vorgeworfen, wegen Fehlens des Original-Datenträgers eine nur unvollständige OEM-Version erworben und weiterverkauft zu haben, die nicht zur Nutzung der Programme berechtige.

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[IUM/jz]

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