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26.04.2025; 19:30 Uhr
Kein presserechtlicher Auskunftsanspruch gegen den BND zum Ursprung des Coronavirus
Beschluss des BVer­wG

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat kürzlich im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass ein Presseverlag keinen presserechtlichen Auskunftsanspruch gegen den Bundesnachrichtendienst (BND) hinsichtlich Erkenntnissen zum Ursprung der Corona-Pandemie hat (BVerwG 10 VR 3.25). Das geht aus einer Pressemitteilung des BVerwG vom 22.4.2025 hervor.

Die Presseverlegerin behauptete, der BND verfüge seit 2020 über Informationen und Auswertungen zum Ursprung des Virus in einem chinesischen Labor. Diese seien auch der Bundesregierung bekannt gewesen. Mit ihrem Auskunftsbegehren wollte die Presseverlegerin daher unter anderem wissen, wann der BND das Kanzleramt über Erkenntnisse zum Ursprung des Coronavirus informiert hat und ob der BND Einwände gegen eine Unterrichtung des Parlamentarischen Kontrollgremiums erhoben hat. 

Das BVerwG stellte klar, dass aus dem Grundrecht der Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz grundsätzlich ein presserechtlicher Auskunftsanspruch folgt. Allerdings könnten diesem Anspruch überwiegende private oder öffentliche Interessen entgegenstehen. Dies sei hier der Fall. Der BND habe plausibel dargelegt, »dass die Auskünfte seine Funktionsfähigkeit und die auswärtigen Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen können«. 

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