Forschende können X in ihrem Mitgliedstaat verklagen
Das Landgericht (LG) Berlin II hat am 13. Mai 2025 entschieden, dass Forschungseinrichtungen die Plattform X in ihrem Mitgliedstaat verklagen können (41 O 140/25 eV, Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Das geht aus einer aktuellen Pressemitteilung der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) hervor, die das Verfahren unterstützte.
Konkret ging es um die Frage, ob X den Forscher*innen öffentlich verfügbare Daten bereitstellen muss, damit diese eine mögliche Beeinflussung der deutschen Bundestagswahl auf dem Netzwerk untersuchen können. Geklagt auf Herausgabe der Daten hatte die Nichtregierungsorganisation Democracy Reporting International (DRI). Sie stützte sich gemeinsam mit der GFF auf den Anspruch auf Zugang zu Forschungsdaten nach Artikel 40 Absatz 12 des Digital Services Act (DSA). Im Ergebnis hob das Gericht die im Februar gegen X erlassene einstweilige Anordnung aus formalen Gründen auf, da es an der erforderlichen Eilbedürftigkeit fehlte. Gleichzeitig stellte es aber klar, dass Forschende ihren Anspruch auf Zugang zu Forschungsdaten in dem Land geltend machen können, in dem sie auch forschen.
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