Namensnennung einer Richterin im Buch »Rechte Richter« zulässig
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 8. Mai 2025 entschieden, dass der Name einer Richterin im Buch »Rechte Richter« genannt werden darf (16 U 11/23, Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Dies geht aus der Pressemitteilung des Gerichts vom 15. Mai 2025 hervor.
Die Richterin wird mit ihrem vollständigen Namen im Kontext eines Strafverfahrens erwähnt, das sie als Vorsitzende der Strafkammer geleitet hat. An der betreffenden Stelle wird eine Äußerung aus der mündlichen Urteilsbegründung wiedergegeben. Die Richterin hatte gegen die Verlegerin des Buchs auf Unterlassung des Buchvertriebs mit ihrer vollen Namensnennung geklagt.
Vor dem Landgericht Frankfurt am Main blieb die Richterin erfolglos. Das Oberlandesgericht schloss sich der Entscheidung des Landgerichts an und urteilte, dass nach Abwägung der Interessen auf beiden Seiten die Klägerin keinen Anspruch darauf habe, dass das Buch ohne Nennung ihres Namens vertrieben werde. Das Interesse des Buchverlags an der Meinungsfreiheit und die Wahrnehmung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit an der Berichterstattung überwiegen das Persönlichkeitsinteresse der Richterin.
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