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20.06.2025; 16:43 Uhr
Schlussanträge des EuGH-Generalanwalts Nicholas Emiliou
zum Pastiche-Begriff

Am 17. Juni 2025 wurden die Schlussanträge des EuGH-Generalanwalts Nicholas Emiliou im »Metall auf Metall«-Verfahren (C-590/23 Pelham II) veröffentlicht (vgl. dazu Meldung vom 07.03.2025). 

In seinen Schlussanträgen befasst sich der Generalanwalt in erster Linie mit der Auslegung der Pastiche-Schranke nach Art. 5 Abs. 3 lit. k InfoSoc-RL. Im Zentrum steht dabei die Frage, wie sich Kunstfreiheit und das Ausschließlichkeitsrecht der Rechteinhaber*innen in einen angemessenen Ausgleich bringen lassen.

Der Generalanwalt betont zunächst, dass es sich beim Pastiche-Begriff um einen autonomen Begriff des Unionsrechts handelt, der nach seinem gewöhnlichen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des jeweiligen Kontexts auszulegen ist. Er schlägt dem Gerichtshof folgende Definition eines Pastiches vor: »Eine künstlerische Schöpfung, die (1.) an ein bestehendes Werk erinnert, indem seine charakteristische 'ästhetische Sprache' übernommen wird, (2.) gegenüber der imitierten Quelle wahrnehmbare Unterschiede aufweist und (3.) als Nachahmung erkennbar sein soll«. 

In diesem Zusammenhang wollte der Bundesgerichtshof (BGH) wissen, ob ein Pastiche nur dann vorliegt, wenn die subjektive Absicht der Nutzer*in, einen urheberrechtlichen Schutzgegenstand zum Zwecke eines Pastiches zu nutzen, festgestellt wurde, oder ob es ausreicht, dass das Pastiche für diejenigen erkennbar ist, denen der in Bezug genommene urheberrechtliche Schutzgegenstand bekannt ist und die über das für die Wahrnehmung des Pastiches erforderliche intellektuelle Verständnis verfügen.

Nach Auffassung des Generalanwalts ergebe sich aus der obenstehenden Definition, wonach ein Pastiche unter anderem dadurch gekennzeichnet ist, dass es als Nachahmung erkannt werden soll, dass eine entsprechende Absicht der Nutzer*in von Bedeutung ist. Diese Absicht sei jedoch anhand objektiver Kriterien zu bestimmen. 

Die andere Vorlagefrage des Bundesgerichtshofs, ob die Pastiche-Regelung ein Auffangtatbestand für eine künstlerische Auseinandersetzung mit einem vorbestehenden Werk sei, verneinte er hingegen. 

Dokumente:

Institutionen:

[IUM/fh]

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