Löschungsanspruch gegen Facebook
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 26. Juni 2025 entschieden, dass, wenn ein Facebook-Konto ausschließlich dazu genutzt wird, rechtsverletzende Äußerungen über eine Person zu verbreiten, nicht nur ein Anspruch auf Löschung der einzelnen Beiträge, sondern auch auf Löschung des gesamten Kontos besteht (16 U 58/24, Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Dies gab das Gericht in einer Pressemitteilung bekannt.
In dem zugrundeliegenden Fall verlangte die Klägerin von der beklagten Betreiberin der Plattform Facebook unter anderem, zwei Nutzerkonten nicht weiter bereitzuhalten und mehrere beleidigende Aussagen zu unterlassen. Auf einem der Profile fanden sich Beschimpfungen wie »Du dumme Sau« und »frigide menopausierende Schnepfe«. Die betreffenden Beiträge enthielten Fotos, auf denen die Klägerin abgebildet war, sodass für ihr soziales Umfeld erkennbar war, dass sich die Äußerungen auf sie bezogen.
Facebook sei hier ausnahmsweise nicht nur zur Löschung der Äußerungen, sondern der Nutzerkonten selbst verpflichtet. Nach Abwägung der beiderseitigen Interessen sei die Löschung der Konten hier gerechtfertigt, da sie ausschließlich dazu eingerichtet und genutzt worden seien, persönlichkeitsverletzende Inhalte gegen die Frau zu verbreiten. Mit Blick auf die Vielzahl der gegen die Klägerin gerichteten Äußerungen sei die Löschung des Kontos gegenüber der Löschung einzelner Äußerungen das effektivere Mittel, um vergleichbaren Rechtsverletzungen vorzubeugen, so der für Presserecht zuständige 16. Zivilsenat. Der mit der Pflicht zur vollständigen Kontolöschung verbundene Eingriff in die unternehmerische Freiheit von Facebook sei in diesem Fall daher gerechtfertigt.
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