»Compact«-Verbot
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hob am 24. Juni 2025 das Verbot des »Compact«-Magazins auf (6 A 4.24, Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Damit bestätigte es seine Entscheidung aus dem Eilverfahren im August 2024 (vgl. Meldung vom 13. Juni 2025). Dies geht aus einer Pressemitteilung des Gerichts hervor.
Das Gericht stellte zunächst klar, dass das Vereinsrecht auf die Compact-Magazin GmbH anwendbar ist. Weder ihre Rechtsform als GmbH noch ihr Status als Medienunternehmen stünden dem entgegen. Auch die grundgesetzlich geschützte Meinungs- und Pressefreiheit schließe die Anwendung des Vereinsgesetzes nicht aus. Maßgeblich sei, dass der Zusammenschluss um Jürgen Elsässer über die bloße Medienarbeit hinaus eine politische Agenda verfolge – damit greife der Zweck des Gesetzes.
Dennoch erklärte das Bundesverwaltungsgericht das Vereinsverbot für rechtswidrig. Zur Begründung führte es aus, das Grundgesetz gewähre »im Vertrauen auf die Kraft der freien gesellschaftlichen Auseinandersetzung selbst den Feinden der Freiheit die Meinungs- und Pressefreiheit«. Zwar seien viele Äußerungen in den Compact-Medien provokant und zugespitzt, doch bewegten sie sich noch im Rahmen der verfassungsrechtlich garantierten Meinungsfreiheit nach Artikel 5 Absatz 1 Grundgesetz. In der Gesamtwürdigung erreichen die verbotsrelevanten Äußerungen und Aktivitäten nach Auffassung des BVerwG daher noch nicht die Schwelle der verfassungswidrigen Prägung.
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