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13.11.2025; 17:56 Uhr
GEMA gegen OpenAI
Entscheidung des LG München I

Das Landgericht (LG) München I hat mit Urteil vom 11. November 2025 entschieden, dass die Nutzung mehrerer Songtexte durch das KI-Unternehmen OpenAI gegen das Urheberrecht verstößt (42 O 14139/24, Veröffentlichung in ZUM folgt). Dies geht aus einer Pressemitteilung des Gerichts hervor.

Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) hatte bereits im November 2024 Klage gegen OpenAI erhoben (vgl. Meldung vom 13. November 2024). Die Verwertungsgesellschaft wirft OpenAI vor, neun Liedtexte seien in den Sprachmodellen des US-Konzerns memorisiert und würden auf einfache Prompts hin nahezu identisch als Outputs ausgegeben. Demgegenüber argumentierte das KI-Unternehmen, seine Modelle speicherten keine spezifischen Trainingsdaten, sondern reflektierten lediglich in ihren Parametern, was sie basierend auf dem gesamten Trainingsdatensatz erlernt hätten.

Dies sah das Gericht anders. Sowohl die Memorisierung in den Sprachmodellen als auch die Wiedergabe der Liedtexte im Output des Chatbots greifen nach Auffassung der Kammer in das Vervielfältigungsrecht gemäß § 16 UrhG ein. Diese Vervielfältigungen seien auch nicht durch Schrankenbestimmungen, insbesondere nicht durch die Schranke für Text- und Data-Mining gemäß § 44b UrhG, gedeckt. Zwar unterfielen Sprachmodelle grundsätzlich dem Anwendungsbereich der Text- und Data-Mining-Schranke. Die Schranke erlaube jedoch nur Vervielfältigungshandlungen beim Zusammenstellen des Datenkorpus für das Training, nicht aber die durch die Memorisierung im Modell gegebenen Vervielfältigungen.

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[IUM/fh]

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