BVerfG stärkt Meinungsfreiheit
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 25. Februar 2026 zwei Beschlüsse veröffentlicht, in denen es zwei Verfassungsbeschwerden stattgegeben hat. Gegenstand der Beschwerden waren fachgerichtliche Entscheidungen, in denen Äußerungen der Beschwerdeführer als Beleidigung bewertet wurden (1 BvR 986/25, 1 BvR 581/24, Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Dies geht aus einer Pressemitteilung des Gerichts hervor.
Im ersten Verfahren ging es um einen Vater, der sich während der Corona-Pandemie mit der Schulleitung seines Sohnes stritt. In einer E-Mail vom 20. Juli 2021 schrieb er, er werde sich dafür einsetzen, dass »Amtsträger, die sich diesen faschistoiden Anordnungen nicht wie in § 36 Beamtenstatusgesetz gefordert, widersetzt, sondern diese unterstützt haben, persönlich zur Rechenschaft gezogen werden«. In einer weiteren E-Mail vom 14. September 2021 erklärte er, dass sich sein Sohn einem »faschistischen System und dessen Handlangern« nicht beugen werde.
Im zweiten Verfahren wandte sich ein Mann gegen Maßnahmen während seiner psychiatrischen Unterbringung. In einem Schreiben an seine Verfahrenspflegerin bezeichnete er das Krankenhauspersonal als »psychiatrischen Mob«.
Im ersten Verfahren entschied das BVerfG hinsichtlich der E-Mail vom 20. Juli 2021, dass die Fachgerichte die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Sinnermittlung nicht hinreichend beachtet hätten. Die Wertung der Fachgerichte, der Beschwerdeführer habe durch die Äußerung bewusst den Schulleiter persönlich herabsetzen wollen, sei demnach »verfassungsrechtlich nicht tragfähig«. Hinsichtlich der E-Mail vom 14. September 2021 fehle es an der erforderlichen kontextspezifischen Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Schulleiters.
Auch im zweiten Verfahren bemängelte das BVerfG eine unzureichende Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Meinungsfreiheit, da entsprechende Ausführungen dazu fehlten, welchen Sinn ein verständiger Rezipient der Formulierung »psychiatrischer Mob« beimessen würde.
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