KI-Vertonung: Urheberrechtsschutz für Liedtext
Das Landgericht (LG) Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 17. Dezember 2025 entschieden, dass ein von einer natürlichen Person geschriebener Liedtext urheberrechtlichen Schutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG genießt, auch wenn die Musik mithilfe von KI hinzugefügt wurde (2-06 O 401/25, Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Hierüber berichtet unter anderem beck-aktuell.
Eine Frau verfasste einen persönlichen Liedtext. Ihr Partner vertonte diesen mithilfe des KI-Musiksystems Suno AI und stellte das fertige Lied auf einer Musikplattform online. Später verwendete eine andere Künstlerin den Text – mit teilweise wörtlichen Übernahmen – und ließ eine eigene Version über einen Musikvertrieb verbreiten. Die Verfasserin des Originaltexts wehrte sich hiergegen im Eilverfahren. Der Vertrieb machte geltend, dass das Werk vollständig KI-generiert sei und daher keinen Urheberrechtsschutz genieße.
Das LG sah dies jedoch anders: Zwar obliege es grundsätzlich der Urheber*in, die Schutzfähigkeit des Werkes darzulegen. In diesem Fall war die Kammer jedoch hinreichend davon überzeugt, dass die Frau den Originaltext ohne Einsatz eines KI-Systems entworfen hat.
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