Beuys-Schülerin unterliegt in Urheberrechtsstreit
Eine ehemalige Schülerin von Joseph Beuys ist im Streit um die Urheberrechte an mehreren Werken des Künstlers vor Gericht unterlegen. Das Landgericht Düsseldorf (LG) entschied am 20.8.2002, die Bildhauerin sei nicht Miturheberin mehrerer Installationen des 1986 verstorbenen Künstlers (Az. 12 O 538/01). Die Klägerin hatte behauptet, während eines Aufenthalts an der Düsseldorfer Kunstakademie im Jahr 1963 das Tonmodell eines Kopfes modelliert zu haben. Beuys habe die Skulptur anschließend nur leicht verändert als Metallabguss in einer Reihe seiner Werke verwendet. Betroffen sei beispielsweise die Installation "Straßenbahnhaltestelle", mit der Beuys 1976 an der Biennale in Venedig teilgenommen habe. Die Witwe des Künstlers und seine beiden Kinder, gegen die sich die Klage richtet, hatten eine Miturheberschaft der Bildhauerin bestritten. Das LG schloss sich dieser Auffassung nun an. Die Richter erklärten, die Klägerin habe zugestanden, dass Beuys das strittige Tonmodell an sich genommen und vor der Weiterverwendung verändert habe. Eine Absprache oder einen gemeinsamen Plan dafür habe es nicht gegeben. Damit scheide eine Miturheberschaft aus.
Nach § 8 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) sind mehrere Personen dann Miturheber, wenn sie ein Werk gemeinsam geschaffen haben, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen. Voraussetzung für eine Miturheberschaft ist, dass jeder Miturheber bei der Erschaffung einen eigenen schöpferischen Beitrag geleistet hat. Abzugrenzen ist hier von bloßen Hilfsdiensten und Anregungen einerseits und Organisation, Koordination und Verwertung fremden Schaffens andererseits. Liegt Miturheberschaft vor, stehen das Recht der Veröffentlichung und zur Verwertung des gemeinsam geschaffenen Werkes den Miturhebern zur gesamten Hand zu. Jeder Miturheber ist in diesem Fall berechtigt, Ansprüche aus dem Urheberrecht geltend zu machen, er kann allerdings nur Leistung an alle Miturheber verlangen. Zu unterscheiden ist die Miturheberschaft von der Alleinurheberschaft an mehreren miteinander verbundenen Werken, die in § 9 UrhG geregelt ist. Sie liegt dann vor, wenn mehrere Urheber ihre selbständigen Werke zur gemeinsamen Verwertung miteinander verbunden haben. Der Fall ist dies beispielsweise bei einer Oper, wenn Musik und Libretto von unterschiedlichen Urhebern stammen.
Dokumente:
Institutionen:
Permanenter Link zu dieser News Nr. 798:
https://www.urheberrecht.org/news/798/
Der kostenlose Service unserer Online-Redaktion.
Das IUM dokumentiert die politischen und rechtlichen Entwicklungen aus dem Bereich des Urheber- und Medienrechts und gibt einen tagesaktuellen Newsletter heraus. Dieser informiert über neue Gerichtsentscheidungen und laufende Gesetzgebungsverfahren und ist dabei dem Gebot strikter Neutralität verpflichtet. Fördermitglieder erhalten den Newsletter vorab per E-Mail. Sein Inhalt wird hier dokumentiert.
Hier können Sie sich für den IUM Newsletter anmelden!
Gerne schicken wir Ihnen auch alle aktuellen Informationen per Mail.