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18.09.2002; 19:25 Uhr
Bebauungsplan für ZDF-Medienpark grundsätzlich rechtmäßig
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz fordert aber Nachbesserungen beim Lärmschutz

Das ZDF hat im Streit um seinen geplanten Medienpark einen weiteren wichtigen Etappensieg errungen. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVerwG) bestätigte am 18.9.2002 im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens, dass der Bebauungsplan der Stadt Mainz für den ZDF-Medienpark grundsätzlich rechtmäßig ist (Az. 8 C 11279/01). Gegen die Satzung geklagt hatten drei Mainzer Bürger, die im Plangebiet Grundstücke besitzen. Ihren Vorwurf, die Stadt habe für die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt "Gefälligkeitsplanung" betrieben und sowohl umwelt- als auch lärmschutzrechtliche Belange nicht ausreichend berücksichtigt, wies das Gericht ausdrücklich zurück. Dass die Stadt durch das Vorhaben ihre Anziehungskraft als Medienstandort steigern wolle, sei städtebaulich nicht zu beanstanden. Lediglich beim Lärmschutz müsse die Stadt ihre Entscheidung nachbessern, weil der zu erwartende Verkehr zum und vom Medienpark nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Revision gegen das Urteil ließ das OVerwG nicht zu. Die Kläger können gegen die Nichtzulassung allerdings noch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig einlegen.

Ob Errichtung und Betrieb des geplanten ZDF-Medienparks rechtlich zulässig sind, ist mit der Entscheidung des OVerwG noch nicht abschließend geklärt. Die privaten Betreiber des Holyday Parks Hassloch, des Brühler Phantasialands und des Hollywood- und Safari-Parks aus dem nordrhein-westfälischen Stukenbrok sind nach wie vor der Auffassung, das ZDF verstoße mit dem Vorhaben gegen den ZDF-Staatsvertrag, das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und das Gesetz zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (UWG). Eine entsprechende Klage ist bisher allerdings erfolglos geblieben. Nach dem Landgericht Mainz (LG) entschied im August 2001 auch das Oberlandesgericht Koblenz (OLG), der geplante ZDF-Medienpark sei vom Grundversorgungsauftrag des Senders gedeckt und mit geltendem Rundfunk- und Wettbewerbsrecht vereinbar. Die damit bezweckte Eigenwerbung sei nicht nur rechtlich zulässig, sondern auch die notwendige Folge des enormen Wettbewerbs, dem sich der öffentlich-rechtliche Rundfunk gegenüber den privaten Fernsehsendern stellen müssten. Kein Sender könne heute im Wettbewerb nur durch seine bloße Rundfunktätigkeit in herausragender Stellung bestehen.

Das ZDF will auf dem Mainzer Lerchenberg in Zusammenarbeit mit einem privaten Unternehmen für etwa 250 Millionen Mark einen Medienpark errichten und dort Fahrgeschäfte und Simulatoren betreiben. Außerdem sind Gaststätten und ein Hotel vorgesehen. Alle Angebote des Parks sollen einen Bezug zum Fernsehprogramm des Senders haben. Errichtet werden soll der Park im Landschaftsschutzgebiet "Rheinhessisches Rheingebiet", in dem grundsätzlich ein Bauverbot gilt. Um die bauplanungsrechtlichen Grundlagen für das Vorhaben zu schaffen, war deshalb Mitte Juli 2001 ein entsprechender Bebauungsplan der Stadt Mainz in Kraft getreten. Dem entsprechenden Stadtratsbeschluss vorausgegangen war ein städtebaulicher Vertrag, den die Stadt Mainz Ende April 2001 mit dem ZDF und der ZDF-Medienpark Entwicklungs GmbH (MPEG) geschlossen hatte. Keine Bedenken gegen das Vorhaben bestehen übrigens aus europarechtlicher Sicht. Die Europäische Kommission (Kommission) hat Ende März 2002 entschieden, dass die Beteiligung des Senders an dem Park keine staatliche Beihilfe im Sinn des EU-Vertrages (EUV) darstelle.

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