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19.09.2002; 18:02 Uhr
Keine Rundfunkgebührenbefreiung für gemeinnützigen Arbeitslosentreff
Befreiung kommt nach VG Mainz nur bei stationärer Betreuung in Betracht

Auch ein gemeinnütziger Arbeitslosentreff, der sich der beruflichen und gesellschaftlichen Rehabilitation Erwerbsloser widmet, muss für seine Rundfunkgeräte Rundfunkgebühren bezahlen. Das entschied das Verwaltungsgericht Mainz (VG) durch Urteil vom 17.9.2002 (Az. 4 K 456/02.MZ). Im Fall hatte ein gemeinnütziger Verein geklagt, der in Rheinhessen ein sogenanntes "Arbeitslosencafé" betreibt. Aufgesucht wird diese Einrichtung vorwiegend von Angehörigen gesellschaftlicher Randgruppen, darunter Nichtsesshafte, Obdachlose, Straffällige und Drogensüchtige, deren Wiedereingliederung ins berufliche und gesellschaftliche Leben unterstützt werden soll. Der Verein hatte gehofft, ähnlich wie Krankenhäuser oder Erholungsheime nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RfGebStV) von der Gebührenpflicht befreit zu werden. Vor Gericht erfüllte sich diese Hoffnung aber nicht. Die Verwaltungsrichter erklärten, der gemeinnützige Zweck des "Arbeitslosencafés" genügt nicht, um eine Gebührenbefreiung zu begründen. Denkbar sei das nur, wenn Arbeitslose in einer entsprechenden Einrichtung auf Dauer aufgenommen würden. Nur dann seien die Insassen der Einrichtung darauf angewiesen, sich über den Rundfunk über das öffentliche Geschehen zu informieren. Bei einer nicht stationären, sondern nur ambulanten Betreuung bestehe diese Zwangslage nicht.

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