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06.11.2002; 15:43 Uhr
Königlich bayerischer Senf darf im Handel bleiben
Gericht bejaht markenerhaltende Nutzung trotz geringer Verkaufsmenge

Der in Bayern hergestellte Hausmachersenf "König Ludwig" darf weiter unter dieser Bezeichnung im Handel bleiben. Das Landgericht München I (LG) wies am 6.11.2002 die Klage einer Brauerei ab, die eine Löschung der entsprechenden Marke verlangt hatte (Az.: 7 O 11898/00). Der Markeninhaberin, einer ehemals königlich-bayerischen Hoflieferantin, warf die Brauerei vor, sie habe die Marke seit Jahren nicht rechtserhaltend benutzt. Die Senfherstellerin verwahrte sich gegen diese Behauptung und warf der Brauerei ihrerseits vor, sie versuche sich in rechtsmissbräuchlicher Art und Weise die alleinige Nutzung der Persönlichkeitsmerkmale von König Ludwig II. zu sichern. Im Rechtsstreit gelang es der Senfproduzentin nachzuweisen, dass eine Lizenznehmerin über Großhandelsketten etwa 60.000 Gläser unter der Marke "König Ludwig" abgesetzt hatte. Das LG hielt das trotz der vergleichsweise geringen Menge für ausreichend, um eine markenerhaltende Nutzung zu begründen. Sie begründeten das damit, dass süßer Senf nur in geringen Mengen und "überwiegend im süddeutschen Raum" verzehrt werde.

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