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04.02.2003; 18:39 Uhr
FDP will Intimsphäre vor unbefugter Bildaufnahme und Beobachtung schützen
Neuer Straftatbestand vorgeschlagen

Nach dem Willen der FDP soll die Intimsphäre in Zukunft strafrechtlich vor unbefugten Bildaufnahmen und Beobachtungen geschützt werden. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat die FDP-Bundestagsfraktion vor kurzem ins Gesetzgebungsverfahren eingebracht (BT-Drs. 15/361). Die Abgeordneten kritisierten, bisher sei das unbefugte Aufnehmen des Bildes von Menschen und die Veröffentlichung solcher Aufnahmen im Strafgesetzbuch (StGB) nicht unter Strafe gestellt. Insbesondere angesichts der zunehmenden Digitalisierung sei es aber Aufgabe des Staates, den persönlichen Lebens- und Geheimbereich des Einzelnen "lückenlos" zu schützen. Es sei unbefriedigend, wenn einerseits heimliche Tonbandaufnahmen im StGB unter Strafe gestellt werden, andererseits die darstellende Veröffentlichung oder Nutzung von heimlichen Bildaufnahmen nicht. Eine Strafbarkeit auf Grund anderer strafrechtlicher Regelungen, wie etwa des Hausfriedensbruchs, reiche nicht aus. Auch die "völlig veraltete" Regelung des Kunsturhebergesetzes (KunstUrhG) beseitige die bestehenden Lücken nicht, erklärten die freien Demokraten.

Bisher ist das sogenannte "Recht am eigenen Bild" in den §§ 22 ff. des im Übrigen außer Kraft getretenen KunstUrhG von 1907 geregelt. Nach § 22 KunstUrhG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz macht § 23 KunstUrhG unter anderem für Bildnisse von Personen der Zeitgeschichte, für Bilder, auf denen Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeiten erscheinen, und für Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben. Ohne Einwilligung des Betroffenen sind Abbildungen nach § 23 KunstUrhG außerdem auch für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit zulässig. Nach § 33 KunstUrhG droht bei der unbefugten Verbreitung oder Veröffentlichung von Bildnissen Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Außerdem kann der Betroffene Vernichtung von Vervielfältigungen des Bildnisses verlangen. Die Anfertigung der Abbildungen ist nach geltendem Recht zulässig, wenn sie nicht gegen den erklärten Willen des Abgebildeten oder heimlich erfolgt.

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