mobiles Menü Institut für Urheber- und Medienrecht
02.09.2002; 21:16 Uhr
USA: Weiter Streit über Herausgabe der Kundendaten von Tauschbörsennutzern
Musikindustrie beruft sich auf DMCA - Verbraucherschützer: Gesetz verfassungswidrig

Im Streit von Musikindustrie und Zugangsanbietern über die Herausgabe der Kundendaten von Nutzern illegaler Musiktauschbörsen haben sich in den USA Verbraucherschützer zu Wort gemeldet. Vertreter der Electronic Frontier Foundation (EFF) und elf anderer US-Bürgerrechtsorganisationen reichten am 30.8.2002 im anhängigen Rechtsstreit zwischen der Recording Industry Association of America (RIAA) und dem Internetprovider Verizon vor einem US-Bundesgericht in Washington eine Stellungnahme ("amicus brief") ein. Die Unterzeichner fordern das Gericht darin auf, die Klage der RIAA auf Herausgabe von Kundendaten abzuweisen. Der Verlegerverband verlangt die Offenlegung der Namen von Verizon-Kunden, die im Internet angeblich Urheberrechtsverletzungen begangen haben, und beruft sich auf einen entsprechenden Auskunftsanspruch nach dem Digital Millenium Copyright Act (DMCA) von 1998. Dessen Regelungen seien aber unvereinbar mit der US-Verfassung und deshalb unwirksam, warnen die EFF und ihre Unterstützer. Das Recht auch auf anonyme freie Meinungsäußerung im Internet dürfe nicht auf Grund eines bloßen Verdachts in Frage gestellt werden. Das Gericht müsse sich außerdem darüber im Klaren sein, dass es in erheblichem Umfang in die Persönlichkeitsrechte der Nutzer eingreife, wenn es der Klage stattgebe, meinten die Unterzeichner der Stellungnahme.

Nachdem in den USA in der Vergangenheit vor allem die Betreiber von Musiktauschbörsen gerichtliche Schritte befürchten mussten, nehmen Musikindustrie und Strafverfolger seit einiger Zeit verstärkt auch die Nutzer illegaler Internetangebote ins Visier. Ein Sprecher der beim US-Justizministerium angesiedelten US-Generalstaatsanwaltschaft kündigte Mitte August 2002 an, schon bald strafrechtlich gegen die Nutzer rechtswidriger Dateitauschbörsen im Internet vorgehen zu wollen. Zurückgreifen wollen die Strafverfolger dabei anscheinend an ein wenig bekanntes Bundesgesetz, das noch im Jahr 1997 unter der Präsidentschaft von Bill Clinton in Kraft getreten ist. Nach dem sogenannten No Electronic Theft Act (NET-Act) kann das Tauschen urheberrechtlich geschützter Werke wie Musik, Filmen oder Computersoftware auch im Familien- und Freundeskreis mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden, wenn der Wert der betroffenen Werke 1000 US-Dollar übersteigt. Hat das getauschte Material einen Wert von mehr als 2500 US-Dollar, drohen sogar bis zu fünf Jahren Haft. Vertreter der US-amerikanischen Verwertungsindustrie begrüßten die Ankündigung als "sehr hilfreich". Verbraucherverbände warnten dagegen, es könne nicht angehen, die geschätzten 70 Millionen US-Amerikaner zu kriminalisieren, die Tauschbörsen benutzten.

Dokumente:

Institutionen:

[IUM/jz]

Permanenter Link zu dieser News Nr. 810:

https://www.urheberrecht.org/news/810/


Zurück zur Liste


Der kostenlose Service unserer Online-Redaktion.

Das IUM dokumentiert die politischen und rechtlichen Entwicklungen aus dem Bereich des Urheber- und Medienrechts und gibt einen tagesaktuellen Newsletter heraus. Dieser informiert über neue Gerichtsentscheidungen und laufende Gesetzgebungsverfahren und ist dabei dem Gebot strikter Neutralität verpflichtet. Fördermitglieder erhalten den Newsletter vorab per E-Mail. Sein Inhalt wird hier dokumentiert.

Hier können Sie sich für den IUM Newsletter anmelden!

Gerne schicken wir Ihnen auch alle aktuellen Informationen per Mail.