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18.03.2003; 18:45 Uhr
Anspruch aus Gewinnzusage lässt sich nicht durch AGB einschränken
Entscheidung des OLG Oldenburg

Der Anspruch aus einer Gewinnzusage gegenüber einem Verbraucher lässt sich nicht durch allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) einschränken. Das entschied das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) am 7.3.2003 durch ein jetzt veröffentlichtes Urteil (Az. 6 U 173/02). Im Fall hatte ein niederländisches Unternehmen einer Verbraucherin im Juli 2001 in einem namentlichen Schreiben mitgeteilt, sie habe 8000 Mark gewonnen und solle den Gewinn durch Einsenden einer Warentest-Anforderung einlösen. In dem Schreiben hieß es nach der Gewinnmitteilung "Nun haben Sie alles über die Gewinnziehung erfahren". In einem dem Schreiben beiliegenden Werbeprospekt behielt sich das Unternehmen unter der Überschrift "Einkaufen ganz einfach - freundliche Lieferbedingungen" allerdings vor, über die Auszahlung des Gewinns nach Ermessen zu entscheiden. Auf diese Regelung berief sich das Unternehmen auch, als die Verbraucherin ihren Gewinn einklagte. Das OLG bejahte einen entsprechenden Anspruch aus Gewinnzusage nach § 661 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und gab der Klage statt. Die Richter meinten, auf den Ermessensvorbehalt in den AGB könne sich das Unternehmen nicht berufen. Die Regelung sei mangels ausdrücklichen Hinweises und wegen Fehlens einer zumutbaren Möglichkeit zur Kenntnisnahme bereits nicht wirksam in das Rechtsverhältnis zwischen Unternehmen und Verbraucherin einbezogen worden. Außerdem sei die Klausel nach den Umständen so ungewöhnlich, dass die Verbraucherin nicht habe mit ihnen rechnen müssen.

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