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21.10.2010; 16:14 Uhr
EuGH entscheidet zur Auslegung des Begriffs »gerechter Ausgleich« für Privatkopien nach der Info-Richtlinie
Schaden der Urheber als Ausgleichskriterium, daher nur Ausgleich für ungenehmigte private Vervielfältigungen

In seinem Urteil vom 21. Oktober 2010 entschied der EuGH über die Auslegung des Begriffs des »gerechten Ausgleichs« nach Art. 5 Abs. 2 lit. b) der Informations-Richtlinie 2001/29/EG, der an Urheber für Privatkopien zu zahlen ist. Urheberrechtsvergütungen für Privatkopien sind laut EuGH nur dann mit der Info-Richtlinie vereinbar, wenn sie auf Anlagen, Geräte und Medien erhoben werden, die tatsächlich zur Anfertigung von Privatkopien genutzt werden. Denn das für die Bestimmung des Ausgleichs maßgebliche Kriterium sei der Schaden, der den Urhebern durch die ungenehmigte Vervielfältigung ihrer Werke entsteht. Daher beinhalte der Begriff des »gerechten Ausgleichs« eine Differenzierung nach dem Verwendungszweck des jeweiligen Datenträgers. Eine unterscheidungslose Belastung von Privaten, Unternehmen und Selbstständigen sei daher EU-rechtswidrig. Die Richter folgten mit ihrer Entscheidung dem Schlussantrag der Generalanwältin Verica Trstenjak, die im Rahmen des »gerechten Ausgleichs« einen hinreichend engen Zusammenhang zwischen Nutzung und Privatkopievergütung gefordert hatte (vgl. Meldung vom 12. Mai 2010).

Der EuGH hebt in der Presserklärung jedoch hervor, dass bei Anlagen, die natürlichen Personen zu privaten Zwecken überlassen werden, die Verwendung der Anlagen zur Anfertigung von Privatkopien rechtmäßig vermutet wird. Wie der EuGH betont, ist es nun Sache des spanischen Gerichtes, zu klären, ob das spanische System mit Art. 5 der Info-Richtlinie konform ist.

Im konkreten Fall ging es um die Speichermedienabgabe für CD-, DVD- und MP3-Geräte. In Deutschland ist am 11. Oktober 2010 ein Einigungsvorschlag der Schiedsstelle nach dem UrhWahrnG beim Deutschen Patent- und Markenamt (Schiedsstelle) zur Speichermedienvergütung ergangen (Veröffentlichung in ZUM oder ZUM-RD folgt). Der Einigungsvorschlag enthält empirische Untersuchungen nach denen z.B. DVD-Rekorder zu 41,7 Prozent zur Vornahme von Vervielfältigungen genutzt werden. Die Schiedsstelle schlägt als Vergütungstarife für CD-Brenner 4,62 Euro, für DVD-Rekorder mit Festplatte 12,83 Euro und ohne Festplatte 6,52 Euro sowie für MP3-Player mit Videofunktion 5,51 und ohne Videofunktion 1,63 Euro vor.

 

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