mobiles Menü Institut für Urheber- und Medienrecht
21.07.2011; 17:54 Uhr
Gutachten des EU-Parlaments empfiehlt Zustimmung zu »ACTA« nur unter einigen Bedingungen
Einige Klarstellungen im Hinblick auf EU-Durchsetzungsrichtlinie und TRIPS-Schutzbestimmungen erforderlich

Wie »Heise Online« berichtet, hat sich das Maastrichter Institute for Globalisation and Intellectual Regulation (IGIR) in einem von EU-Parlament beauftragten Gutachten zum »Anti-Counterfeitung Trade Agreement« ebenfalls kritisch geäußert (zum Gemeinsamen Entschließungsantrag des Parlaments vgl. Meldung vom 24. November 2010). Wie bereits vor einigen Monaten ein Verbund europäischer Rechtsgelehrter (vgl. Meldung vom 20. Januar 2011), halten auch die IGIR-Gutachter »ACTA« in Einzelpunkten für nicht EU-rechtskonform. Insgesamt sehen die Gutachter aber keinen fundamentalen Verstöße gegen den »acquis communautaire« und das TRIPS-Abkommen.

Zum Grundsatz der EU-Rechtskonformität bestünden einige Ausnahmen. Diese Kritikpunkte finden sich alle auch in der genannten Stellungnahme. Das Schutzniveau gehe hinsichtlich der vorgesehenen Grenzmaßnahmen über den »acquis« hinaus. Diese erstrecken sich nach »ACTA« auf fast alle geistigen Eigentumsrechte (außer Patente). Das Schadensrecht sei nicht klar an Art. 13 Durchsetzungsrichtlinie 2004/48/EG (IPRED) angepasst. Nach dem Anti-Piraterie-Abkommen soll als Bemessungskriterium auch auf den Markt- oder Einzelhandelspreises abgestellt werden, was wohl keinen »angemessenen Schadensersatz zum Ausgleich des wegen der Rechtsverletzung erlittenen tatsächlichen Schadens« im Sinne der IRPED darstelle. »ACTA«-Strafvorschriften stünden nicht im Einklang mit dem Standpunkt des EU-Parlaments zum IPRED2-Entwurf der Kommission: Sie erstrecken sich möglicherweise auf privates und nicht-kommerzielles Handeln, indem auch Rechtsverletzungen mit mittelbar gewerblichem Ausmaß erfasst werden.

Etwas anders als der Verbund europäischer Rechtsgelehrten bewertet IGIR das Verhältnis von »ACTA« und TRIPS. In Art. 1.1 stelle das Abkommen grundsätzlich klar, dass keine Abweichungen vom TRIPS-Abkommen beabsichtigt sind. Nach Einschätzung von IGIR sieht »ACTA« auch nicht per se eine über TRIPS hinausgehende Implementierung (z.B. von Grenzmaßnahmen) vor, räumt aber die Möglichkeit ein. Daher wird empfohlen, dass das Parlament einen Leitfaden für die Mitgliedstaaten zur richtigen Umsetzung entwirft.

Einige Hauptempfehlungen der Gutachter sind: Klarstellung, dass sämtliche Schutzmechanismen (safeguards) des TRIPS-Abkommens auch für »ACTA« gelten; dass die Anwendung von Grenzmaßnahmen auf Transitländer (in-transit procedures) nicht bei Patentrechtsverletzungen, sondern nur bei Markenpiraterie gelten soll; dass die von »ACTA« vorgesehene Schadensersatzbemessung in Einklang mit der Durchsetzungsrichtlinie steht - durch Entscheidung des EuGH. Hinsichtlich der geplanten Strafvorschriften soll das Parlament an seine Position zum »Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über strafrechtliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums« (KOM 2006/0168) anknüpfen. Das Parlament hatte mit einer Entscheidung vom 25. April 2007 den Vorschlag der Kommission gebilligt.

Dokumente:

Institutionen:

[IUM/eg]

Permanenter Link zu dieser News Nr. 4342:

https://www.urheberrecht.org/news/4342/


Zurück zur Liste


Der kostenlose Service unserer Online-Redaktion.

Das IUM dokumentiert die politischen und rechtlichen Entwicklungen aus dem Bereich des Urheber- und Medienrechts und gibt einen tagesaktuellen Newsletter heraus. Dieser informiert über neue Gerichtsentscheidungen und laufende Gesetzgebungsverfahren und ist dabei dem Gebot strikter Neutralität verpflichtet. Fördermitglieder erhalten den Newsletter vorab per E-Mail. Sein Inhalt wird hier dokumentiert.

Hier können Sie sich für den IUM Newsletter anmelden!

Gerne schicken wir Ihnen auch alle aktuellen Informationen per Mail.