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17.07.2012; 09:19 Uhr
OLG Köln: Keine Urheberrechtsverletzung bei Frames mit deutlichem Hinweis auf fremde Urheberschaft
Erkennbarkeit des für den Inhalt Verantwortlichen - Abstellen auf »verständigen Internetnutzer«

Zu der in hohem Maße umstrittenen und höchstrichterlich noch ungeklärten Frage, ob die Darstellung fremder Inhalte in einem Frame eine urheberrechtlich relevante Verwertungshandlung ist, hat das OLG Köln am 16. März 2012 entschieden (Az.: 6 U 206/11; Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Die Richter urteilten, dass der Betreiber einer Website der im Wege des Framings fremde Bilder in seine Website einbindet, keine Urheberrechtsverletzung vornimmt, sofern ein »verständiger Internetnutzer« leicht erkennen kann, dass es sich um fremde Inhalte handelt und Interessierten lediglich ein erleichterter Zugang zu der Fremdleistung geboten wird. Im konkreten Fall war bei jedem Frame ein Titel vorhanden, der ausdrücklich darauf hingewiesen hat, woher die fremden Inhalte stammten, sodass es einer abschließenden Entscheidung durch das OLG nicht bedurfte.  

Das OLG Köln stützt seine Auffassung auf die Rechtsprechung des BGH, welcher »unter dem Merkmal des Zugänglichmachens i.S.d. § 19a UrhG ein vom Verletzer kontrolliertes Bereithalten eines in seiner Zugriffssphäre befindlichen Werks zum Abruf versteht«. Daher »mag viel dafür sprechen, im bloßen Framing regelmäßig keine urheberrechtliche Verwertungshandlung des Betreibers der Website zu sehen, auf der sich der eingebundene Link zu den fremden Inhalten befindet«, so das OLG Köln.

Anders als das OLG Köln entschied das OLG Düsseldorf jedenfalls bei »embedded content« (Az.: I-20 U 42/11). Danach ist das Einbetten fremder Inhalte in den eigenen Internetauftritt anders als das Setzen eines Hyperlinks als öffentliche Zugänglichmachung i.S.d. § 19a UrhG zu qualifizieren.

Dokumente:

  • Urteil des OLG Düsseldorf vom 8. November 2011, Az.: I-20 U 42/11; ZUM 2012, 327 (Volltext bei Beck Online)
  • Urteil des BGH vom 29. April 2010 (Vorschaubilder I), Az.: I ZR 69/08; ZUM 2010, 580 (Volltext bei Beck Online)
  • Urteil des BGH vom 12. November 2009 (Marions Kochbuch), Az.: I ZR 166/07; ZUM-RD 2010, 456 (Volltext bei Beck Online)

Institutionen:

[IUM/ct]

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