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05.05.2015; 11:35 Uhr
OLG Köln bestätigt Verbot der Nutzung von Kohl-Zitaten
Umfang des Verbots geht über das der Vorinstanz hinaus und umfasst alle streitgegenständlichen Zitate

In dem Streit um die Verwendung und Veröffentlichung von Zitaten Dr. Helmut Kohls in dem Buch »Vermächtnis - Die Kohl-Protokolle« zwischen dem Altkanzler und seinem Biographen, Dr. Heribert Schwan dessen Co-Autoren Tilman Jens und dem Verlag Random House, hat das Oberlandesgericht Köln (Az.: 15 U 193/14 - Veröffentlichung in der ZUM bzw. ZUM-RD folgt) das Urteil des Landgerichts Köln (Az.: 14 O 315/14) bestätigt. Wie das Gericht in einer Pressemitteilung vom 5. Mai 2015 berichtet, hat das OLG die Berufung der Beklagten in vollem Umfang zurückgewiesen.

Nach dem erstinstanzlichen Urteil dürfen Schwan und sein Co-Autor Tilman Jens einen Großteil von Kohls Äußerungen nicht mehr in dem Buch veröffentlichen. Der zur der Verlagsgruppe Random House gehörende Heyne-Verlag darf den Bestseller nach der Entscheidung nicht mehr ausliefern. Die Äußerungen waren Dr. Schwan im Rahmen seiner Arbeit an den Memoiren von Helmut Kohl zwischen 2000 und 2001 zur Verfügung gestellt worden.

Hinsichtlich des Umfangs der konkret untersagten Äußerungen ist der 15. Zivilsenat des OLG Köln laut der Pressemitteilung nun noch über die landgerichtliche Entscheidung hinausgegangen. Nach Ansicht der Richter des OLG ist den Beklagten die Veröffentlichung sämtlicher Zitate, die Gegenstand des Berufungsverfahrens sind, verboten. 

Im Verhältnis zu dem Ghostwriter Dr. Schwan ergebe sich der Anspruch auf Unterlassung der Verwendung sämtlicher Zitate aus der konkludent verabredeten vertraglichen Geheimhaltungspflicht. Gegenüber Tilman Jens und dem Random House Verlag folge das Verbot aus der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers in Form der Vertraulichkeitssphäre und des Rechts am gesprochenen Wort.

Sowohl nach dem Vertrag zwischen Kohl und dem Drömer Knaur Verlag einerseits als auch nach dem zwischen diesem und Dr. Schwan bestehenden Vertrag habe Kohl das Letztenscheidungsrecht über die Verwendung seiner Äußerungen als solche wie auch über den konkreten Inhalt und den Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung zugestanden. Die beiden Verträge seien aufeinander abgestimmt gewesen und der Vertrag zwischen Ghostwriter und Verlag sei Helmut Kohl vereinbarungsgemäß zur Billigung vorgelegt worden. Diese vertragliche Konstruktion sei dahingehend zu bewerten, dass Schwan im Rahmen seiner Tätigkeit in dienender Funktion gehandelt habe und er auch gegenüber Kohl zur Geheimhaltung verpflichtet gewesen sei. Dementsprechend habe Schwan keine der Äußerungen Kohls, die in der Zusammenarbeit erfolgt sind, verwenden dürfen, es sei denn, diese seien ohnehin bereits öffentlich bekannt gewesen. 

Die Verwendung der streitgegenständlichen Zitate durch Tilman Jens und den Heyne Verlag stellen nach Ansicht des 15. Zivilsenats einen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers dar, denn es verletze sein Recht zur Selbstbestimmung über das gesprochene Wort. Zwar hindere das aus Art. 5 Abs. 2 GG folgende Informationsrecht der Presse die Veröffentlichung auch in rechtswidriger Weise erlangter und ihr zugetragener Informationen nicht grundsätzlich. Ein absolutes Verwertungsverbot bestehe aber dann, wenn - wie in diesem Falle - Tonbandaufzeichnungen in wörtlicher Rede ungenehmigt weitergegeben werden sowie dann, wenn sich die Presse in rücksichtsloser Weise über die schützesnwerten Belange des Betroffenen hinwegsetze. Der in der Weitergabe der vertraulich erfolgten Äußerungen durch Dr. Schwan und deren Verwendung und Veröffentlichung in der Biographie objektiv liegende Vertrauensbruch ist nach Ansicht der Richter von allen Beklagten gemeinschaftlich getragen worden. Dies rechtfertige es, die Verwendung der Äußerungen insgesamt zu untersagen.

Ein Rechtsmittel gegen das Urteil ist laut Pressemitteilung nicht gegeben.

In dem zwischen Kohl und Schwan geführten Rechtsstreit um die Herausgabe der Tonbandaufzeichnungen hat sich Kohl bereits in zwei Instanzen durchgesetzt (OLG Köln vom 1. August 2014, ZUM-RD 2015, 15 - Veröffentlicht bei Beck-Online). Schwan hatte im Rahmen seiner Arbeit an den Memoiren auf den Tonbändern 630 Stunden der mit dem Altkanzler geführten Gespräche aufgezeichnet. 

Dokumente:

[IUM/kr]

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