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20.08.2020; 11:04 Uhr
Journalist hat Anspruch auf gemeindegenaue Gesamtzahl der COVID-19-Infektionen
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof zu presserechtlichem Auskunftsanspruch

Die Presse hat einen Anspruch darauf, dass die zuständigen Landratsämter Auskunft über die gemeindegenauen Gesamtzahlen der COVID-19-Infektionen erteilen. Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) laut Pressemitteilung am gestrigen Tag im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden (7 CE 20.1822).

Der Antragsteller, ein freier Redakteur, begehrte vom Landratsamt Neustadt an der Aisch genaue Angaben über die Gesamtzahl der COVID-19-Infektionen im Landkreis aufgeschlüsselt nach den einzelnen Landkreisgemeinden. Dem entsprechenden Antrag gab das Landratsamt nicht statt mit der Begründung, dass die Kleinteiligkeit der entsprechenden Gemeinden Rückschlüsse auf die Betroffenen zulassen würde und deshalb deren Persönlichkeitsrechte einer Auskunft im Weg stünden. Das VG Ansbach hatte dem Begehren des Antragstellers bereits stattgegeben.

Diese Entscheidung bestätigte nun der BayVGH laut Pressemitteilung. Ein Anspruch auf Auskunft ergebe sich aus dem Bayerischen Pressegesetz (Art. 4 BayPrG). Diesem Anspruch stünden auch keine entgegenstehenden Rechte entgegen wie etwa das Persönlichkeitsrecht einzelner Betroffener. Da keine weitere Unterscheidung wie etwa nach Alter, Geschlecht etc. beantragt worden sei, sei bei einer Aufschlüsselung nach Gemeinden auch bei kleinen Gemeinden mit vertretbarem Aufwand ein Rückschluss auf bestimmte Personen nicht möglich, so das Gericht. Insoweit handele es sich nicht um personenbezogene Daten, weshalb der Presse die Auskunft erteilt werden müsse.

Gegen den Beschluss gibt es kein Rechtsmittel.

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