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10.11.2020; 09:32 Uhr
AStA darf Mitarbeiter der Universität als "Corona-Leugner" bezeichnen
Laut OVG Lüneburg ermächtigt Hochschulgesetz zu entsprechenden Äußerungen

Das Niedersächsische OVG hat entschieden, dass sich der AStA der Universität Osnabrück in einem Online-Artikel kritisch mit den Anschauungen eines Angestellten der Universität in Bezug auf die Corona-Pandemie auseinandersetzen darf. Das hat das Gericht gestern in einer Pressemitteilung bekanntgegeben (2 ME 426/20).

In dem streitgegenständlichen Artikel mit der Überschrift "Corona Leugner & Verschwörungsideologien an Universität und Hochschule" berichtete der AStA, der Mitarbeiter verbreite auf Demonstrationen gegen die Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus antisemitisches, rechtes und verschwörungsideologisches Gedankengut. Hiergegen hatte sich der Mitarbeiter bereits erfolglos vor dem VG Osnabrück gewandt (6 B 73/20).

Nun wies auch das Niedersächsische OVG seine Beschwerde zurück. Die Äußerungen des AStA seien durch das Hochschulgesetz gedeckt. Dieses gebe dem Studierendenausschuss das Recht, sich zu hochschulpolitischen Fragestellungen zu äußern, was auch dann gelte, wenn sich ein Mitarbeiter der Hochschule in der Öffentlichkeit politisch positioniere und entsprechende Äußerungen tätige. Die Äußerungen des AStA müssten dabei jedoch auf zutreffenden Tatsachen beruhen. Dies sei vorliegend aber der Fall, da der Mitarbeiter an einer sog. „Querdenker-Versammlung“ in Berlin teilgenommen habe und sich auch im Internet entsprechend geäußert habe. Der Beschluss ist unanfechtbar.

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