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22.06.2021; 13:30 Uhr
EuGH zu "YouTube" und "Uploaded"
Grundsätzlich keine öffentliche Wiedergabe durch Betreiber von Online-Plattformen

Der EuGH hat auf Vorlagefragen des BGH entschieden, dass beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts seitens der Betreiber von Internetplattformen grundsätzlich keine öffentliche Wiedergabe der von Nutzern rechtswidrig hochgeladenen, urheberrechtlich geschützten Inhalte erfolgt (C-682/18, C-683/18, Veröffentlichung in der ZUM folgt). Dies gab der Gerichtshof heute bekannt.

In den beiden Verfahren wurden die jeweiligen Plattformbetreiber von YouTube bzw. Uploaded für das rechtswidrige Hochladen von urheberrechtlich geschützten Werken durch deren Nutzer in Anspruch genommen. Eine öffentliche Wiedergabe durch den Plattformbetreiber sieht der EuGH hierin jedoch grundsätzlich nicht, "es sei denn, er trägt über die bloße Bereitstellung der Plattform hinaus dazu bei, der Öffentlichkeit unter Verletzung von Urheberrechten Zugang zu solchen Inhalten zu verschaffen", namentlich bei Kenntnis der Rechtsverletzung.

Eine Haftungsbefreiung auf Grundlage der E-Commerce-Richtlinie komme lediglich dann in Betracht, so der EuGH weiter, sofern sich das Handeln des Betreibers auf eine neutrale, also passive Tätigkeit stütze. Wie eine Haftung nach künftigem Recht ausfallen könnte, bleibt nach dieser Entscheidung jedoch offen. Die Vorinstanzen in den deutschen Verfahren hatten lediglich eine Störerhaftung bejaht (vgl. Meldung vom 20. September 2018), die neue Urheberrechtsrichtlinie bzw. die nationale Umsetzung fand dort jedoch noch keine Anwendung.

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