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14.10.2021; 18:02 Uhr
DJ kann Künstler sein
FG Düsseldorf gibt Klage gegen Einordnung als Gewerbetreibender statt

Ein DJ kann Künstler sein, womit dessen dadurch erzielte Einnahmen nicht der Gewerbesteuer unterfallen. Seine Entscheidung hat das FG Düsseldorf am heutigen Tag in einer Pressemitteilung bekanntgegeben (11 K 2430/18 G).

Im zugrundeliegenden Verfahren ordnete das Finanzamt die Tätigkeit des Klägers, der u.a. auf Hochzeiten und Geburtstagsfeiern auflegt, als gewerblich ein und erließ einen Gewerbesteuermessbetragsbescheid. Das FG Düsseldorf gab der hiergegen gerichteten Klage des DJ statt.

Zur Begründung führte das Gericht in seiner Pressemitteilung aus, dass der Kläger nicht lediglich nur Musik anderer Künstler abspiele, sondern diesen Musikstücken "durch Vermischung und Bearbeitung einen neuen Charakter [gebe]". Diese eigenschöpferische Leistung gleich der Verwendung von Musikinstrumenten gebiete es, so das Gericht weiter, den Kläger als Künstler einzuordnen. Da die Einnahmen somit aus einer selbstständigen Tätigkeit erzielt wurden, ist darauf folglich auch keine Gewerbesteuer zu entrichten.

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[IUM/th]

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