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24.03.2022; 16:27 Uhr
Kopie in einer Cloud kann »Privatkopie« sein
Laut EuGH schuldet aber nicht zwingend Cloud-Anbieter den gerechten Ausgleich

Eine in einer Cloud zu privaten Zwecken abgespeicherte Kopie eines urheberrechtlich geschützten Werkes kann unter die Ausnahme der sog. »Privatkopie« fallen. Hierfür müssen Rechteinhaber jedoch einen gerechten Ausgleich erhalten. Das hat der EuGH am heutigen Tag entschieden (C-433/20, Veröffentlichung in der ZUM folgt).

Klägerin im Ausgangsverfahren vor dem Oberlandesgericht Wien ist die Austro-Mechana, eine österreichische Verwertungsgesellschaft, die von der beklagten Strato AG treuhänderisch eine Vergütung für deren Cloud-Computing fordert.

Der EuGH hat diesbezüglich entschieden, dass grundsätzlich auch für eine durch einen Dritten erstellte Kopie in einer Cloud die Ausnahme für Privatkopien in Bezug auf Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern gelten könne, da das Unionsrecht im Hinblick auf technische Neuerungen entwicklungsoffen sein müsse.

Hierfür sei zwar ein gerechter Ausgleich an den Rechteinhaber fällig. Diese Abgabe werde laut EuGH jedoch nicht zwingend vom Anbieter des Cloud-Dienstes geschuldet, zumindest sofern eine anderweitige Kompensation gesetzlich vorgesehen werde. Insoweit bestünde ein weites Ermessen des umsetzenden Mitgliedsstaates.

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