Urheberrechtliche Vergütungspflicht für Verkauf von PCs
Der BGH hat nicht das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt, indem er es unterließ, ein Verfahren zur urheberrechtlichen Vergütungspflicht für den Verkauf von PCs an den EuGH vorzulegen (1 BvR 2342/17, Veröffentlichung in der ZUM folgt). Diese Entscheidung hat das BVerfG am heutigen Tag bekanntgegeben.
Im betreffenden Verfahren hat der BGH entschieden, dass auch direkt an gewerbliche Endkunden verkaufte PCs der Vergütungspflicht aus § 54b Abs. 1 UrhG unterfallen (BGH ZUM-RD 2017, 436). Der Beschwerdeführer rügte daraufhin vor dem BVerfG einen Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter, da der BGH die Frage aufgrund divergierender Rechtsprechung in Österreich (OGH ZUM-RD 2017, 359) dem EuGH hätte vorlegen müssen.
Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde nun jedoch nicht zur Entscheidung an. Aufgrund der österreichischen Rechtsprechung sei zwar zweifelhaft, dass die zu klärende Frage der urheberrechtlichen Vergütungspflicht zweifelsfrei unionsrechtlich geklärt sei. Der Beschwerdeführer trage laut BVerfG »aber nicht vor, wann die nur kurze Zeit vor der Verkündung des angegriffenen Revisionsurteils ergangene Entscheidung des Österreichischen Obersten Gerichtshofs veröffentlicht wurde, so dass anzunehmen wäre, dass der Bundesgerichtshof diese zum maßgeblichen Zeitpunkt der Urteilsverkündung gekannt hätte oder sie jedenfalls hätte kennen müssen.«
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