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02.02.2023; 15:04 Uhr
Sperrverfügung gegen Access-Provider wegen illegaler Glücksspielseiten rechtswidrig
OVG RLP erkennt keine taugliche Ermächtigungsgrundlage

Eine Sperrverfügung der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder gegen einen deutschen Internetdiensteanbieter, welche den Zugang zu ausländischen illegalen Glücksspielinhalten im Internet verhindern soll, ist rechtswidrig. Das hat das OVG Rheinland-Pfalz nun im vorläufigen Rechtsschutz entschieden und in einer Pressemitteilung bekannt gegeben (6 B 11175/22.OVG).

Die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder aus Halle (Saale) forderte den Internetanbieter 1&1 dazu auf, bestimmte maltesische Internetseiten zu sperren, da diese illegale Glücksspielinhalte anbieten. Gegen den Bescheid erhob der Provider Klage und ersuchte zeitgleich vorläufigen Rechtsschutz.

Letzterem Antrag hat das OVG Rheinland-Pfalz nun stattgegeben. Die Sperrverfügung der Behörde könne nicht – wie geschehen – auf § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) gestützt werden, da dessen Voraussetzungen nicht vorlägen. Die Antragsstellerin sei nämlich kein verantwortlicher Diensteanbieter iSd §§ 8-10 TMG, da sie gemäß § 8 Abs. 1 TMG für die ihrerseits fremden Informationen der maltesischen Seiten nicht verantwortlich sei. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin sei der Begriff des »verantwortlichen Diensteanbieters« aus dem GlüStV auch nicht eigenständig zu bestimmen. Dadurch sei laut OVG RLP schließlich auch die Anwendung des allgemeineren  § 9 Abs. 1 S. 2 GlüStV gesperrt.

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