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11.05.2023; 17:13 Uhr
KI und Urheberrecht
Gastbeitrag auf »LTO« zu (fehlender) Schutzfähigkeit von KI-Erzeugnissen

Rechtsanwalt Jan Bernd Nordemann untersucht in einem Gastbeitrag für das Online-Portal LTO u.a., inwieweit KI produzierte Inhalte rechtlichen Schutz genießen und fokussiert sich dabei insbesondere auf die Perspektive von Verlegern, Filmproduzenten & Co.

Aus Verwertersicht wichtig sei zunächst, dass KI-Erzeugnisse im Regelfall nicht unter den Schutz des Urheberrechts fielen. Daher seien Verwerter Nordemann zufolge darauf angewiesen, alternative Schutzkonzepte zu erarbeiten, sofern sie mithilfe von KI Inhalte erzeugen möchten. Hier könnten womöglich Leistungsschutzrechte einschlägig sein, die jedoch regelmäßig eine kürzere Schutzdauer als das Urheberrecht hätten.

Das zweites Problemfeld, das Nordemann identifiziert, betrifft das Training von KI-Systemen. Die Frage, inwieweit hierfür geschützte Inhalte verwendet werden dürfen, hänge ihm zufolge insbesondere davon ab, ob die neue Schranke des § 44b UrhG für diese Fälle überhaupt greife.

Dokumente:

[IUM/th]

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