Strafrechtlicher Schutz vor Deepfakes
Die bayerische Staatsregierung hat am vergangenen Dienstag eine Bundesratsinitiative beschlossen über den »Entwurf eines Gesetzes zum strafrechtlichen Schutz von Persönlichkeitsrechten vor Deepfakes«. Darüber berichtet u.a. beck aktuell.
Der Gesetzesvorschlag des Freistaates Bayern, den der Bundesrat nun im Bundestag einbringen soll, sieht eine eigene Vorschrift gegen missbräuchliche Deepfakes im Internet vor. Bei Deepfakes handelt es sich um täuschend echt wirkenden Medieninhalte, die aber tatsächlich künstlich hergestellt worden sind. Meist zeigen sie die abgebildeten Personen in einer Weise, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG) berührt.
Zum Schutz vor solchen Deepfakes solle ein neuer § 201b StGB geschaffen werden. Denn bislang seien nur »Teilaspekte« von Deepfakes strafrechtlich erfasst. Der Vorschlag für den neuen § 201b StGB sieht ein Strafmaß von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. Eine Ausnahme für Fälle, in denen Deepfakes »in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung [...]« verbreitet würden, ist in § 201b Abs. 3 StGB enthalten.
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