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13.06.2024; 18:20 Uhr
Weitere Entscheidung zur Presseberichterstattung in Bezug auf Kardinal Woelki
Urteil des OLG Köln

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom heutigen Tage einem weiteren Unterlassungsbegehren von Kardinal Woelki gegen eine Presseberichterstattung stattgegeben (15 U 70/23, Veröffentlichung in der ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Dies geht aus einer Pressemitteilung des Gerichts hervor.

Das Gericht untersagte den streitgegenständlichen Artikel in seiner ursprünglichen und einer späteren, überarbeiteten Fassung. Der Beitrag beschäftigte sich mit einer Beförderungsentscheidung des Kardinals und mit seiner positiven Kenntnis von zwei Unterlagen.

In erster Instanz hatte bereits das Landgericht (LG) Köln dem Kläger überwiegend Recht gegeben, nachdem es durch Befragung des Kläger Beweis erhoben hatte. Die Beweiserhebung betraf seine positive Kenntnis von den im Beitrag angesprochenen Unterlagen. 

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln schloss sich der Begründung des LG Köln weitgehend an: Der Unterlassungsanspruch sei wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (APR, Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG) zu bejahen, »soweit es die in der Ausgangsfassung aufgestellte Tatsachenbehauptung betreffe, der Kläger habe die Inhalte eines in den Akten des Erzbistums befindlichen Polizeiberichts sowie die protokollierte Aussage eines jungen Mannes bei der in der Berichterstattung kritisierten Beförderungsentscheidung positiv gekannt.« Hierbei hätten die Beklagten eine »konkrete tatsächliche Behauptung einer positiven Kenntnis« des Klägers aufgestellt und nicht nur einen »offen dargestellten Vorwurf der nur möglichen Kenntnis« geäußert. Dadurch sei das APR auch nach Abwägung der widerstreitenden Interessen verletzt.

Die Revision ist nicht zugelassen worden.

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