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18.06.2024; 18:02 Uhr
Pressebericht mit Abbildung Minderjähriger vor Wahlstand
Urteil des LG Hamburg

Das Landgericht Hamburg hat eine Presseberichterstattung zu der Stichwahl für ein Oberbürgermeisteramt untersagt, die mit einer Abbildung einer vor­bei­lau­fen­den Kin­der­grup­pe vor einem AfD-Wahl­stand il­lus­triert ist (324 O 373/23, Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Darüber berichtet beck aktuell.

Gegen die Berichterstattung hatten sich zwei der abgebildeten Kinder gewehrt. Während sich der Verlag des veröffentlichenden Mediums auf § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG berief, gab das Landgericht (LG) Hamburg der Klage statt und untersagte u.a. die Veröffentlichung des Fotos. Bei dem Foto handele es sich nicht um ein Bildnis der Zeitgeschichte iSd § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Es überwögen die schutzwürdigen Belange der minderjährigen Kinder, die nur zufällig am Wahlstand der Alternative für Deutschland (AfD) vorbeigegangen seien. Auch aus dem Umstand, dass die Kinder von der Kamera weggewandt gewesen seien, ändere an der Beurteilung nichts. 

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