Schlussanträge des EuGH-Generalanwalts Maciej Szpunar
Am 8.5.2025 wurden die Schlussanträge des EuGH-Generalanwalts Maciej Szpunar in den verbundenen Rechtssachen C-580/23 und C-795/23 veröffentlicht. In beiden Verfahren geht es um die urheberrechtliche Schutzfähigkeit von Werken der angewandten Kunst, konkret von Möbeln.
In seinen Schlussanträgen befasst sich der Generalanwalt mit dem Verhältnis zwischen Urheber- und Geschmacksmusterschutz, den Kriterien für die Beurteilung der Originalität eines Werkes und den Kriterien für die Prüfung einer Verletzung geschützter Urheberrechte.
Der Generalanwalt betont, dass für Werke der angewandten Kunst keine höheren Anforderungen an die Originalität gelten als für andere Werkarten. Entscheidend sei, dass die Urheber*in bei der Schaffung freie kreative Entscheidungen treffen konnte. Aspekte wie die Absichten der Urheber*in, Inspirationsquellen, die Verwendung bekannter Formen oder die Anerkennung des Gegenstandes in Fachkreisen könnten zwar in die Beurteilung einfließen, seien aber nicht ausschlaggebend. Letztlich müsse das angerufene Gericht selbst feststellen, ob ein Werk hinreichend originell sei.
Hinsichtlich der Prüfung einer Urheberrechtsverletzung stellte er klar, dass es nicht ausreiche, dass der jeweilige Gesamteindruck der beiden Gestaltungen übereinstimme. Entscheidend sei vielmehr, ob schöpferische Elemente des geschützten Werkes in dem beanstandeten Gegenstand wiedererkennbar übernommen worden seien.
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