Ver.di darf für bestimmte Filmberufe keine gemeinsamen Vergütungsregeln verhandeln
Das Landgericht Berlin II hat mit Urteil vom 13. Mai 2025 entschieden, dass gemeinsame Vergütungsregeln nach § 36 UrhG nur von Vereinigungen abgeschlossen werden dürfen, die in dem jeweiligen Berufsfeld auch tatsächlich repräsentativ sind ( 15 O 397/24, Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Eine bloß behauptete Repräsentativität »für die Filmbranche« reicht nicht aus. Dies geht aus einer Pressemitteilung der UrheberAllianz Film & Fernsehen vom 20. Mai 2025 hervor.
Hintergrund ist eine Klage des Bundesverbands Synchronregie und Dialogbuch (BSD) gegen die Gewerkschaft ver.di. Diese hatte gemeinsam mit dem Bundesverband der Film- und Fernsehschauspieler*innen (BFFS) und der Berufsvereinigung Filmton (BVFT) eine »Netflix-GVR-Synchron« für die Gewerke Synchronbuch und Synchronregie abgeschlossen. Der BSD argumentierte, dass keine der an der »Netflix-GVR-Synchron« beteiligten Vereinigungen in diesen Bereichen über die nach § 36 Abs. 2 UrhG erforderliche Repräsentativität verfüge. Das Gericht bestätigte diese Auffassung nun und untersagte ver.di den Abschluss von gemeinsamen Vergütungsregeln für Berufsfelder, in denen sie nicht repräsentativ ist.
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