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23.05.2025; 17:56 Uhr
Ver.di darf für bestimmte Filmberufe keine gemeinsamen Vergütungsregeln verhandeln
Entscheidung des LG Berlin II

Das Landgericht Berlin II hat mit Urteil vom 13. Mai 2025 entschieden, dass gemeinsame Vergütungsregeln nach § 36 UrhG nur von Vereinigungen abgeschlossen werden dürfen, die in dem jeweiligen Berufsfeld auch tatsächlich repräsentativ sind ( 15 O 397/24, Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Eine bloß behauptete Repräsentativität »für die Filmbranche« reicht nicht aus. Dies geht aus einer Pressemitteilung der UrheberAllianz Film & Fernsehen vom 20. Mai 2025 hervor. 

Hintergrund ist eine Klage des Bundesverbands Synchronregie und Dialogbuch (BSD) gegen die Gewerkschaft ver.di. Diese hatte gemeinsam mit dem Bundesverband der Film- und Fernsehschauspieler*innen (BFFS) und der Berufsvereinigung Filmton (BVFT) eine »Netflix-GVR-Synchron« für die Gewerke Synchronbuch und Synchronregie abgeschlossen. Der BSD argumentierte, dass keine der an der »Netflix-GVR-Synchron« beteiligten Vereinigungen in diesen Bereichen über die nach § 36 Abs. 2 UrhG erforderliche Repräsentativität verfüge. Das Gericht bestätigte diese Auffassung nun und untersagte ver.di den Abschluss von gemeinsamen Vergütungsregeln für Berufsfelder, in denen sie nicht repräsentativ ist. 

 

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